17 Juli 2012

10 Jahre Jugendschutzgesetz

Sommer-Sonne-Beachpartys. Ab nächster Woche soll endlich der Sommer los gehen. Während sich Deutschland dann um den Sonnenschutz kümmern kann, hat ein anderer “Schutz” Geburtstag. Vor 10 Jahren am 23. Juli  2002 hat der Gesetzgeber das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gemacht. Es löste das bis dahin gültige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ab. Die Novellierung erfolgte am 1. April 2003.

Ziel des Jugendschutzgesetz ist Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (bis 18 Jahre) vor Einflüssen zu schützen die für ihre körperliche und seelische Entwicklung schädlich sein könnten. Wobei hier nur öffentliche Einflüsse gemeint sind, wer beispielsweise sein Kind zu hause Alkohol trinken lässt verstößt nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Auch Aufenthaltszeiten im öffentlichen Raum,  wie nächtliches Rumlungern an Tankstellen oder das "um die Häuser ziehen", werden in dem Gesetz nicht geregelt.

Das Jugendschutzgesetz bestimmt für Kinder und Jugendliche:

  • Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten (§4), Tanzveranstaltungen/Discotheken (§5) Spielhallen/Glücksspielen (§6) , Jugendgefährdende Veranstaltungen (§7) und Orten (§8)
  • Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken (§9) und Tabakwaren (§10) in der Öffentlichkeit
  • Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§11)
  • Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/ Videospielen in der Öffentlichkeit (§§ 12 & 13) sowie deren Kennzeichnung mit einer Altersstufe (§ 14)

Interessant ist das diese Vorschriften nicht für verheiratete Jugendliche gelten.

Weiterhin regelt das Jugendschutzgesetz:

  • Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

  • Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, insbesondere das Instrument der insbesondere das Instrument der Indizierung von Medieninhalten

Beim Schutz der Jugend ist das Jugendschutzgesetz natürlich ein wichtiger
Baustein,  aber eben nur ein Baustein. Rechtlichen Fragestellungen wie
Beispielsweise Jugendschutz innerhalb der Familie (Kindeswohlgefährdung)
oder Werbeeinschränkungen für Tabak- und Alkohlwirtschaft werden
außerhalb des JuSchG geregelt. Noch wichtiger als Dinge die sich mit
Regeln regeln lassen, sind aber die Dinge die wir unseren Kindern vorleben.
Wer beispielsweise Jugendlichen vorlebt das zum Spaß haben Alkohol
zwingend dazu gehört, macht sich beim aussprechen von Verboten und
Einschränkungen unglaubwürdig. Die Jugend ist der größte Schatz den eine
Gesellschaft hat, sie zu schützen keine einfache Aufgabe.

Foto: © yanlev - Fotolia.com

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