24 Januar 2013

Doping im Freizeitsport

Das längst überfällige Dopinggeständins von Ex-Radsport-Legende Lance Armstrong hat vergangene Woche für eine enorme, multimediale Diskussion um Doping verseuchten Profisport geführt. Sogar von einer verlorenen Generation war die Rede. Ruhm und Reichtum winken im Profisport nur denen die dauerhaft oben Schwimmen, der Druck auf die "Helden der Nation" ist enorm die Verlockung mit leistungssteigernden Mitteln nachzuhelfen sicherlich auch. Doch nicht nur im Profisport wird der Leistung mit illegalen Mitteln auf die Sprünge geholfen, auch Freizeitsportler  greifen in die Doping-Trickkiste.

Ob beim Muskelaufbau im Fitnessstudio oder bei kräftezehrendem Ausdauersport. Der Schritt vom versprechensreichem Nahrungsergänzungsmittel zur illegalen Dopinarznei ist nicht immer klar. Doch wie sieht das rechtlich aus? Kann sich auch ein Freizeitsportler strafbar machen?

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11. Juli 2002 zur Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln heisst es:

Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wirkungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätzlich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG).

Somit obliegt jeglicher Umgang (kaufen, verkaufen) mit ihnen schon mal nur Ärzten und Apothekern. Verstöße werden im AMG teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet. Genauer wir noch der § 6a AMG, Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport:



  • Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden
  • Arzneimittel die eine Dopingwirkung haben müssen mit Warnhinweisen versehen werden
  • Kann aus dem Fehlgebrauch eines Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben
  • Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll

Der letzte Punkt sagt ganz klar, das sich auch der einfache Konsument (selbst wenn er kein Profi ist) strafbar macht wenn er Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt. Geregelt sind die Grenzwerte in der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV) 


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