12 April 2013

Drogenversteck Körper


Laye-Alama Condé  starb im Januar 2005, nachdem ihm der Arzt Dr. Igor V. (49) Brechmittel durch eine Magensonde verabreicht hatte. Der Mann aus Sierra Leone  war ein Drogendealer und hatte Kokain-Kugeln verschluckt, eine vermeintlich sichere Variante um diese vor der Polizei zu verbergen. Im Landgericht Bremen wird der Fall nun zum dritten mal verhandelt.  In den Prozessen 2008 und 2011 wurde der verabreichende Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile nach Revision der Nebenklage wieder auf.

Neben dem verschlucken von kleineren Drogenportionen die für den Straßenverkauf bestimmt sind gibt es aber noch weitere, teilweise gravierendere Fall Konstellationen. Gerade beim Drogenschmuggel auf dem Luftweg werden auch größere Mengen in “Fingerlingen” verpacktes Rauschgift im Körper transportiert. Im vergangenen Jahr stellte der Zoll in der US-Hauptstadt Washington im Verdauungsorgan einer Nigerianerin 2,157 Kilogramm Heroin fest. Die Droge war den US-Behörden zufolge in 180 kleine Kügelchen verpackt, eine Rekordmenge. Viele, häufig aus finanzieller Not dazu gezwungene, Drogenkuriere bezahlten diese vermeintlich sichere Variante mit ihrem Leben. Geht ein solcher Drogen befüllter Fingerling in einem Magen kaputt, kommt für den Drogenkurier jede Hilfe zu spät.

Neben den “Schluckern” die das Rauschgift oral aufnehmen und rektal ausscheiden gibt es noch die “Stopfer”.  Diese stopfen sich mit Drogen befüllte Kondome oder Plasteeier (aus Kinderüberraschung) in natürliche Körperöffnungen. Wobei Männern nur ihr Hintern bleibt, währen Frauen auch ihre Vagina verwenden können. Für Zoll und Polizei ist das auffinden im Körper befindlicher Drogen denkbar schwierig. Eine einfache Durchsuchung reicht nicht und damit auch nicht dessen rechtliche Vorraussetzungen. Hier ist eine körperliche Untersuchung erforderlich, bei dieser wird in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Die Rechtsgrundlage (§ 81 StPO) für diesen Eingriff verlangt:

  • konkreten Straftatverdacht
  • Anordnung nur durch Richter (außer bei Gefahr im Verzug)
  • Durchführung durch einen Arzt
  • Beachtung von Erforderlich- & Verhältnismäßigkeit
  • Ausschluss von Gesundheitsgefahren

Der Einsatz von Brechmittel um im Magen transportierte oder versteckte Drogen aus einem menschlichen Körper zu holen war schon immer umstritten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2006 werden diese Mittel in Deutschland nicht mehr verabreicht. Gut so, aber das Problem der im Körper aufbewahrten oder transportierten Drogen ist damit nicht gelöst. Im Moment bleibt nur der Zeit und Personal aufwändige “natürliche” Weg. In einigen Gewahrsamszellen gibt es  „Drogenklos“, welche die Drogen nach der natürlichen Magen-Darm-Passage auffangen können. Gibt es die nicht, bleibt nur der “Schiss in den Eimer”. Nachteilig sind hierbei neben der unangenehmen “hygienischen Situation”, die unter Umständen lange Wartezeit, welche die maximal zulässige Zeit des Polizeigewahrsams überschreiten kann und das Risiko des sofortigen Wiederverschluckens nach der Ausscheidung.

Keine Kommentare: